VersVG: §§ 16, 21, 22
Leitsatz (der Redaktion)
Bei Rücktritt des Versicherers, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, bleibt nach § 21 VersVG dessen Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hatte. Die Kausalität muss dabei zwischen dem verschwiegenen oder falsch angezeigten Umstand und dem Eintritt des Versicherungsfalls bestehen.