VersVG: §§ 74, 75
Leitsätze (der Redaktion)
Die Versicherung für fremde Rechnung entspricht dem Modell eines unechten Vertrags zugunsten Dritter (von diesem wird gesprochen, wenn kein eigenständiger Anspruch des Dritten [Versicherten] selbst gegen den Versprechenden [Versicherer] entsteht).