Als Antwort auf die in der Vergangenheit bekannt gewordenen Verluste öffentlicher Rechtsträger wurde in Bundes- und Landesgesetzen der Grundsatz der risikoaversen Finanzgebarung ("Spekulationsverbot") verankert. Regelungsgegenstand ist die Finanzgebarung von Gebietskörperschaften und bestimmter öffentlicher Rechtsträger. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der risikoaversen Finanzgebarung hat regelmäßig keine zivilrechtlichen Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis mit dem Vertragspartner. Ausnahmen davon können sich bei bestimmten, eindeutig verbotenen Finanzgeschäften und einem Missbrauch der Vertretungsmacht ergeben.