Im Folgenden versuchen wir Antworten auf zwei Fragen zu geben: Kann für die Ausübung des Rücktrittsrechtes gem § 165a VersVG die Schriftform ausbedungen werden? Wenn nein: Welche Konsequenzen ergeben sich angesichts der jüngsten Rechtsprechung aus einer Rücktrittsbelehrung, welche dem Versicherungsnehmer (VN) in rechtswidriger Weise mitteilt, dass die Ausübung seines Rücktrittsrechtes der Schriftform bedarf?1