WAG 2007: § 17 Abs 1, § 22 Abs 1, §§ 38, 40, 41, 44, 95 Abs 2
Leitsätze (der Redaktion)
Zu §§ 40, 41: Die Bank verwendete bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen zu privaten (Portfolioverwaltungs-)Kunden Anlegerprofile, die eine Kategorisierung des Risikos in sechs Stufen vorsahen. Weder dem Anlegerprofil noch der dem Kunden im Rahmen des Erstgesprächs übergebenen Informationsmappe war aber zu entnehmen, in welchem Ausmaß Beimischungen von Aktien und Aktienfonds in das verwaltete Portfolio seitens der Bank bei der jeweiligen Risikokategorie zulässig waren. Lediglich im Beraterleitfaden der Bank, der nicht an die Kunden ausgefolgt wurde, war von einer "Beimischung von ca 25 %" bzw "Beimischungen in der Höhe bis zu 25 %" die Rede. Wenn die Bank Risikokategorien in sechs Stufen verwendete, bei denen auch eine sog Beimischung vorgesehen war, konnte die Entscheidung der Kunden, welche Risikobereitschaft sie im Sinne dieser sechs Kategorien hätten, nur aufgrund einer Information erfolgen, in welchem Umfang und in welcher Art eine Beimischung von Aktien im Portfolio vorgenommen werde. Die dem Kunden gegebenen Informationen boten aber keine ausreichende Grundlage für seine Entscheidung. Eine Festlegung der Risikobereitschaft konnte durch die Kunden selbst nicht erfolgen, da dies die Kenntnis von Art und Ausmaß der Beimischung vorausgesetzt hätte.