ABGB: §§ 1304, 1489
Leitsatz (der Redaktion)
Mehr als dass der Kl, der aufgrund nach Vertragsabschluss eingetretener Umstände, nämlich der zugesagten, aber unterbliebenen jährlichen Ausschüttungen, daran zweifelte und auch zweifeln musste, dass er tatsächlich das von ihm gewollte Veranlagungsprodukt erhalten hat, ohnehin mehrmals Rücksprache mit seinem Berater hielt, kann von einem pflichtbewussten Anleger in der Situation des Kl nicht verlangt werden. Der Kl durfte den mehrmaligen beschwichtigenden Erklärungen seines langjährigen vertrauenswürdigen Beraters, es handle sich bloß um Zahlungsstockungen, die Ausschüttungen würden schon noch kommen, jedenfalls solange vertrauen, bis er erkennen musste, dass auch diese späteren Erklärungen seines Beraters unrichtig sind.