Der Rat ebnete am 19. 6. 2015 den Weg zu einer Umsetzung der im Jänner 2014 durch die Europäische Kommission vorgeschlagenen1 Bankenstrukturreform.2 Diese bewirkt eine Neuordnung des europäischen Bankwesens,3 da bisher unter dem gemeinsamen Dach einer Universalbank erbrachte Aktivitäten entflochten und das Investmentbanking vom Kerngeschäft getrennt werden. Keinesfalls geht damit aber eine Abkehr vom Universalbankensystem einher; der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich lediglich auf Institute, denen aufgrund ihrer Größe Systemrelevanz beigemessen wird. Als solche gelten sog global systemrelevante Institute sowie Institute, deren Bilanzsumme 30 Mrd € überschreitet und die Handelsaktivitäten im Volumen von zumindest 70 Mrd € bzw 10 % ihrer Bilanzsumme erbringen. Die Verordnung führt folglich Elemente des Trennbankensystems in das europäische Finanzmarktrecht ein, ohne dieses aber konsequent durchzusetzen.