1. Hintergrund
Seit der Finanzkrise wird das europäische Finanzmarktrecht sukzessive auf das sog Schattenbankwesen erstreckt. Unter diesen Begriff sind all jene Akteure zu subsumieren, die bankähnliche Tätigkeiten außerhalb des herkömmlichen Bankensystems erbringen.1 Einer vorläufigen Definition der Europäischen Kommission zufolge sind Zweckgesellschaften, Geldmarkt- und andere Investmentfonds, Finanzierungsgesellschaften und andere Wertpapierhäuser sowie Versicherungen, die Kredite anbieten, dem Schattenbanksystem zuzurechnen.2 Die herkömmlichen Tätigkeiten dieser sehr heterogenen Gruppe an Akteuren, wie etwa von Versicherungen erbrachte Versicherungsdienstleistungen, weisen durchaus eine lange Regulierungstradition auf; teils agieren diese Akteure, wie Geldmarktfonds, aber in einem nur wenig regulierten bzw rechtsfreien Raum.3