dKWG: § 32
dBGB: § 823
Amtlicher Leitsatz
Die gem § 32 Abs 1 KWG bestehende Erlaubnispflicht von Einlagengeschäften iSd § 1 Abs 1 Satz 2 Nr 1 KWG bezweckt nicht zu verhindern, dass von dem Einlagenkonto aus durch den Bankkunden verlustbringende Anlagegeschäfte getätigt oder anderweitig geschlossene Verträge erfüllt werden, die nicht in den Verantwortungsbereich des Kreditinstituts fallen.