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Verbraucherschutz im Finanzmarkt: Spezieller Compliance-Mechanismus, wenn in einem Mitgliedstaat eine inhaltlich zuständige Behörde neben der EBA-Mitgliedsbehörde Adressat von EBA-Leitlinien ist

AktuellesVerbraucherschutzBearbeiter: Dr. Christoph Seggermann/Dr. Susanne RiesenfelderZFR 2015/186ZFR 2015, 349 Heft 7 v. 15.7.2015

Am 20. 3. 2014 trat die Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge (Mortgage Credit Directive - MCD; RL 2014/17/EU v 4. 2. 2014, ABl L 2014/60, 34) in Kraft und muss in Österreich bis spätestens 21. 3. 2016 umgesetzt werden. Sie ergänzt das Rechtsregime der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (Consumer Credit Directive II - CCD II; RL 2008/48/EG v 23. 4. 2008, ABl L 2008/133, 66) hinsichtlich der dort nicht erfassten hypothekarisch besicherten Wohnimmobilienkredite. Gegenüber der CCD II forciert die MCD die behördliche Durchsetzung. In Österreich betrifft dies neben der Bankenaufsicht in der FMA auch die Gewerbeaufsicht über Kreditvermittler. Die MCD berücksichtigt diese Aufspaltung zwischen Banken- und Gewerbeaufsicht und schreibt ua vor, dass die Banken- und die Gewerbeaufsichtsbehörden zu kooperieren haben.

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