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BVwG: Verwaltungsstrafe wegen Grenzverletzungen nach InvFG

JudikaturBVwGBearbeiter: Mag. Rainer WolfbauerZFR 2015/181ZFR 2015, 342 Heft 7 v. 15.7.2015

InvFG 2011: § 66 Abs 2, § 67 Abs 1, § 74 Abs 1, § 166 Abs 1, § 167 Abs 1, § 190 Abs 2 Z 6 und Z 9

RL 2009/65/EG (OGAW-RL): Art 52 Abs 1

Leitsätze (der Redaktion)

Die im Verhältnis zum Fondsvermögen stehenden Emittentengrenzen dienen der Sicherstellung des Grundsatzes der Risikostreuung. Da die Veranlagungsgrenzen des § 74 InvFG als Bestandsgrenzen zu verstehen sind, müssen sie während der gesamten Bestandsdauer des betreffenden Vermögensgegenstandes im Fonds eingehalten werden.

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