InvFG 2011: § 66 Abs 2, § 67 Abs 1, § 74 Abs 1, § 166 Abs 1, § 167 Abs 1, § 190 Abs 2 Z 6 und Z 9
RL 2009/65/EG (OGAW-RL): Art 52 Abs 1
Leitsätze (der Redaktion)
Die im Verhältnis zum Fondsvermögen stehenden Emittentengrenzen dienen der Sicherstellung des Grundsatzes der Risikostreuung. Da die Veranlagungsgrenzen des § 74 InvFG als Bestandsgrenzen zu verstehen sind, müssen sie während der gesamten Bestandsdauer des betreffenden Vermögensgegenstandes im Fonds eingehalten werden.