BörseG: § 48a Abs 1 Z 1 und Z 2 lit c, § 48d Abs 1
ABGB: § 1311
Leitsätze (der Redaktion)
Die Ad-hoc-Meldung vom 9. 2. 2007, wonach die "bisher größte Kapitalerhöhung in der Unternehmensgeschichte erfolgreich abgeschlossen und vollständig platziert" worden sei, war aufgrund des dort verschwiegenen Umstands, dass 42 % des Volumens der Kapitalerhöhung von der Bekl mittelbar selbst erworben wurden, jedenfalls irreführend iSd § 48a Abs 1 Z 2 lit c BörseG. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Bekl im Prospekt zur Kapitalerhöhung auf die Anwendung des Jersey-Rechts, wonach der unbegrenzte Erwerb eigener Aktien zulässig sei, hingewiesen hat: Dies macht die Kapitalerhöhung jedenfalls nicht "erfolgreich".