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VwGH in Sachen "M Bank": Keine Verwaltungsstrafe für geschwärzten Jahresabschluss

JudikaturVwGHBearbeiter: Mag. Rainer WolfbauerZFR 2015/87ZFR 2015, 176 Heft 4 v. 21.4.2015

BWG: § 2 Z 25, 25a und 25b, § 44 Abs 1, §§ 59, 98 Abs 2 Z 11

VStG: § 5 Abs 1

Leitsätze (der Redaktion)

Auch wenn für die Abänderung gesetzlicher Verpflichtungen durch Vereinbarung ("verwaltungsrechtlicher Vertrag") zwischen Rechtsunterworfenen und Behörden keine Grundlage besteht, sofern das Gesetz nicht derartige Verträge vorsieht, ist der Frage nicht näher nachzugehen, ob im Beschwerdefall eine derartige gesetzliche Grundlage vorhanden ist und inwieweit sich die geschlossene Vereinbarung im Rahmen des Gesetzes gehalten hätte. Derartigen Vereinbarungen kommt ungeachtet einer allfälligen Nichtigkeitsfolge im Falle des Fehlens der gesetzlichen Grundlage oder der Überschreitung des Ermächtigungsrahmens im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens im Hinblick auf das Verschulden des Beschuldigten Bedeutung zu.

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