BörseG: § 48a Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2
VStG: § 7
Leitsätze (der Redaktion)
Hinterfragen zwei Börsehändler, die die manipulativen Orders eines Privatkunden entgegennehmen und an der Börse ausführen, ein für einen Kaufinteressenten ungewöhnliches Vorgehen des Kunden nicht nur nicht, sondern machen sie ihm überdies aktiv im offensichtlichen Wissen um die Intentionen des Kunden selbst entsprechende Vorschläge zur Ordererteilung oder beeinflussen sie durch entsprechende Bemerkungen seine Entschlüsse und setzen sie jedenfalls dessen telefonische Order aufgrund ihrer offensichtlichen Einsicht in seine Strategie unverzüglich um und tragen so erst zum Gelingen bei, so liegt in dem festgestellten Verhalten jedenfalls ein "Erleichtern" der Tatbegehung. Ein weniger kooperatives Verhalten hätte die Ausführung der Strategie des marktmanipulativ agierenden Kunden zumindest erschwert, wenn nicht verhindert. Insofern ist die in der Rsp geforderte kausale Beziehung zwischen der Beitragshandlung und der ausgeführten Tat gegeben.