BWG: § 20 Abs 1, 2 und 3, § 99 Abs 1 Z 3
Eigentümerkontrollverordnung - EKV: § 4 Abs 1
Leitsatz (der Redaktion)
Die Pflicht zur Anzeige des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank gem § 20 Abs 1 BWG richtet sich an alle. Selbst ein gemeinsames Handeln juristisch selbstständiger Personen kann tatbestandsmäßig sein. Somit ist auch der Erwerb solcher Beteiligungen durch einen bloßen Treuhänder bewilligungspflichtig, was auf der Anknüpfung am Erwerb als sachenrechtlichem Tatbestand beruht. Der Erwerb ist somit neben dem Treugeber auch dem Treuhänder zuzurechnen. Es sind folglich jedenfalls beide zur Anzeige des beabsichtigten Erwerbs an die FMA verpflichtet, sofern die entsprechenden Grenzen überschritten werden. Dies gilt auch dann, wenn der Treuhänder die qualifizierte Bankbeteiligung von einer ihrerseits als Treuhänderin fungierenden Beteiligungsverwaltungsgesellschaft erwirbt und lediglich die Person des Treuhänders, nicht jedoch die Treugeber wechseln.