WAG 2007: §§ 9, 95 Abs 2 Z 2
VStG: § 5 Abs 1
Leitsätze (der Redaktion)
Die Verpflichtung des § 9 WAG 2007 zum jederzeitigen Halten von Eigenmitteln in der vorgeschriebenen Höhe ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs 1 WAG 2007; jedes Unterschreiten des Eigenkapitalerfordernisses an sich ist unzulässig. Wertpapierfirmen (WPF) haben entsprechende Maßnahmen zu setzen und zu überwachen, ob diese Erfordernisse jederzeit eingehalten werden. Eine Überprüfung einmal pro Jahr reicht nicht aus.