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Parameter zur Identifikation global systemrelevanter Institute

AktuellesUnionsrechtBearbeiter: Dr. Mona Philomena Ladler, Bakk.ZFR 2015/19ZFR 2015, 40 Heft 1 v. 29.1.2015

Die Europäische Kommission beschloss am 8. 10. 2014 eine DurchführungsVO zur Konkretisierung der Parameter, die der Identifikation systemrelevanter Bankengruppen (sog global systemrelevante Institute - G-SRI) dienen.11Delegierte VO (EU) 1222/2014 der Kommission vom 8. 10. 2014 zur Ergänzung der RL 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Bestimmung global systemrelevanter Institute und zur Festlegung der Teilkategorien global systemrelevanter Institute, ABl L 2014/330, 27. Unter den Begriff der G-SRI werden all jene Institute subsumiert, die aufgrund ihrer Größe, ihrer weltweiten Tätigkeit oder ihrer Interkonnektivität mit anderen Finanzintermediären als "too big to fail" gelten. MaW würde eine Insolvenz von G-SRI derartige Instabilitäten des Finanzsystems hervorrufen, dass der Staat zur Abwehr eines Systemkollapses stützend eingreift und die Institute künstlich aufrechterhält. Wie die Regulierungstheorie lehrt, verursacht aber gerade eine solche Vorgehensweise volkswirtschaftliche Schäden.22Bspw De Haan/Oosterloo/Schoenmaker, Financial Markets and Institutions: A European Perspective2 (2012) 362 ff; Davies/Green, Global Financial Regulation: The Essential Guide (2008) 17 ff. Institute handeln in der Gewissheit, bei Fehlverhalten - wie einer übermäßigen Risikoübernahme - vom Staat rekapitalisiert zu werden, wodurch ihre Risikobereitschaft zunimmt. Die durch das

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