dBGB: §§ 195, 199 Abs 1 Nr 2
Amtliche Leitsätze
Wird der Schadensersatzanspruch eines Anlegers auf verschiedene Aufklärungs- oder Beratungsfehler gestützt, beginnt die Verjährung nicht einheitlich, wenn bezüglich eines Fehlers beziehungsweise Umstands Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt. Vielmehr ist jede Pflichtverletzung verjährungsrechtlich selbstständig zu behandeln (Bestätigung von BGH-Urteilen 24. 3. 2011, III ZR 81/10 WM 2011, 874, und 22. 9. 2011, III ZR 186/10 NJW-RR 2012, 111).