dBGB: §§ 134, 307 Abs 1 S 1, § 675u
Amtlicher Leitsatz
Die unterschiedslos auf sämtliche Buchungen bezogene Bestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank "Preis pro Posten 0,32 EUR" ist sowohl nach § 134 iVm § 675e Abs 1 und 4, § 675u BGB nichtig als auch nach § 307 Abs 1 Satz 1 BGB auch gegenüber Unternehmern unwirksam, weil sie zu deren Nachteil von § 675u BGB abweicht.