ABGB §§ 1300, 1304, 1313a
WAG 2007 § 44
Ein Vermittler haftet, obwohl Erfüllungsgehilfe einer Wertpapierfirma, auch eigenständig, wenn er etwa in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat oder wenn ein konkludenter Auskunftsvertrag zwischen ihm und dem Kunden angenommen werden kann.