Folgende AnpassungsG des Bundes sind vor Kurzem im BGBl I veröffentlicht worden:
Änderung des SanktionenG 2010, des DevG 2004 und des NBG durch BGBl I 2013/64, ausgegeben am 17. 4. 2013: Gegen Bescheide der OeNB ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig; Beschwerden haben jedoch durchwegs keine aufschiebende Wirkung.