Durch Art 5 BGBl I 2013/41 wurde das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz ("BMSVG") ua hinsichtlich der zentralen Bestimmung des § 30 leg cit über die Veranlagungsvorschriften geändert. Der Gesetzgeber reagierte damit auf das Urteil des EuGH in der Rs VBV-Vorsorgekasse AG/Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) 2 und die dazu ergangenen Folgeentscheidungen des VwGH3 und des VfGH.4