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FMA-Rundschreiben: Begebung von Credit Default Swaps (CDS) durch Versicherungsunternehmen unzulässig CDS stellen keine versicherungseigentümlichen Geschäfte dar

AktuellesVersicherungsrechtBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Nicolas RaschauerZFR 2012/179ZFR 2012, 342 Heft 7 v. 20.12.2012

Die FMA hat mit "Rundschreiben an die Versicherungsunternehmen betreffend Credit Default Swaps (CDS)" vom 17. 10. 2012 klargestellt, dass die Begebung bzw der Verkauf von CDS durch VU unzulässig ist, da CDS als Finanzprodukte keine versicherungseigentümlichen Geschäfte darstellen (§ 3 Abs 3 VAG). Durch das Verbot sog versicherungsfremder Geschäfte soll verhindert werden, dass VU abseits ihres Versicherungsgeschäftes und der dafür vorgesehenen Schutzvorschriften Risiken eingehen, die ihr Geschäftsergebnis und dadurch auch die Interessen der Versicherten beeinträchtigen oder gefährden könnten. Das Rundschreiben ist unter http://www.fma.gv.at/de/rechtliche-grundlagen/rundschreiben/versicherungsunternehmen.html abrufbar.

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