Die FMA hat mit "Rundschreiben an die Versicherungsunternehmen betreffend Credit Default Swaps (CDS)" vom 17. 10. 2012 klargestellt, dass die Begebung bzw der Verkauf von CDS durch VU unzulässig ist, da CDS als Finanzprodukte keine versicherungseigentümlichen Geschäfte darstellen (§ 3 Abs 3 VAG). Durch das Verbot sog versicherungsfremder Geschäfte soll verhindert werden, dass VU abseits ihres Versicherungsgeschäftes und der dafür vorgesehenen Schutzvorschriften Risiken eingehen, die ihr Geschäftsergebnis und dadurch auch die Interessen der Versicherten beeinträchtigen oder gefährden könnten. Das Rundschreiben ist unter http://www.fma.gv.at/de/rechtliche-grundlagen/rundschreiben/versicherungsunternehmen.html abrufbar.