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Aktuelles zum Versicherungsrecht

AktuellesVersicherungsrechtBearbeiter: Dr. Peter BraumüllerZFR 2012/177ZFR 2012, 341 Heft 7 v. 20.12.2012

Absenkung des Höchstzinssatzes in der Lebensversicherung

Mit der Verordnung BGBl II 2012/354 hat die FMA den Höchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung von bisher 2 % auf 1,75 % gesenkt. Diese Änderung der Höchstzinssatzverordnung BGBl II 1995/70 gilt für alle Versicherungsverträge, die nach dem 20. 12. 2012 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 31. 3. 2013 liegt. Die Anwendbarkeit des neuen Höchstzinssatzes fällt damit zeitlich mit der verpflichtenden Einführung von Unisex-Tarifen zusammen. Die Berechnung des Höchstzinssatzes in Österreich beruht auf Art 20 der RL 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensversicherungen, wobei zur Berechnung des Höchstzinssatzes die Durchschnittswerte der Sekundärmarktrendite über einen zehnjährigen Beobachtungszeitraum herangezogen werden und ein 40%iger Sicherheitsabschlag berücksichtigt wird. Die Anpassung erfolgt im Regelfall in einem Viertelprozentpunkt oder einem Vielfachen davon. Mit der Absenkung des Rechnungszinses ist nicht notwendigerweise eine Verschlechterung der Gesamtverzinsung von Lebensversicherungsverträgen verbunden, da sich die Gesamtverzinsung aus der garantierten Verzinsung und der Gewinnbeteiligung zusammensetzt, wobei die Gewinnbeteiligung von den tatsächlich erwirtschafteten Finanzerträgen der einzelnen Versicherer abhängt. Der Höchstzinssatz für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gem §§ 108g bis 108i EStG 1988 wurde nicht verändert und beträgt somit weiterhin 1,75 %.

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