HVertrG § 26d
OGH 21. 12. 2011, 6 Ob 88/11a
Gem § 26d HVertrG gebührt dem Versicherungsvertreter, wenn und soweit keine Ansprüche nach § 26c Abs 1 HVertrG (der hier gem § 29 Abs 4 HVertrG nicht anwendbar ist) bestehen, der Ausgleichsanspruch gem § 24 HVertrG mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zuführung neuer Kunden oder der wesentlichen Erweiterung bestehender Geschäftsverbindungen die Vermittlung neuer Versicherungsverträge oder die wesentliche Erweiterung bestehender Verträge tritt.