ABGB §§ 874, 1300
AktG § 255
Eine Außenhaftung des Organmitglieds einer Emissionsbank nach allgemeinem Deliktsrecht kommt dann in Betracht, wenn das Organmitglied nicht nur seine Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft, sondern durch sein Handeln gleichzeitig Normen zum Schutz der Gläubiger verletzt.1