OGH 25. 1. 2012, 7 Ob 8/12w
Aus den Entscheidungsgründen
(…) 4. Die Bekl war anlässlich der Fehlberatung als Anlageberaterin tätig. Die Kl hat ihre Aktien der I-AG schon verkauft.
Ihr Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln; es ist zunächst der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrag der heutige tatsächliche Vermögenswert abzuziehen. Ein Anlageberater haftet nicht für das positive Vertragsinteresse. Der Anleger kann nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Anlageberater pflichtgemäß gehandelt hätte, ihn also richtig aufgeklärt hätte. Die Vorinstanzen haben der Kl nach diesen Grundsätzen unter Berücksichtigung der gewählten hypothetischen Alternativveranlagung den eingetretenen Schaden zugesprochen.