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Glosse zu 8 ObA 19/11v

JudikaturOGHBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Georg GrafZFR 2012/67ZFR 2012, 131 Heft 3 v. 18.6.2012

1. Mir ist keine andere höchstgerichtliche Entscheidung bekannt, die so deutlich die Differenz von Recht und Gerechtigkeit belegt. Gegenstand des Verfahrens war die Vergütungsordnung eines großen und bekannten Wertpapierdienstleisters, der A-GmbH (im Folgenden nur A). In dieser sind die Ansprüche der für die A tätigen selbstständigen Handelsvertreter, sog "Agenten" geregelt. Die Vergütungsordnung gesteht den Agenten eine sog Mandantenbonifikation zu. Die Fälligkeit der Bonifikation war so geregelt, dass sie spätestens zum 31. 8. des Folgejahres fällig wurde; ihre Auszahlung war aber an die Voraussetzung geknüpft, dass der Agent zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Auszahlung in einem ungekündigten Vertragsverhältnis zur A stand. Wer also bspw im März 2009 sein Vertragsverhältnis auflöste, hatte keinen Anspruch auf eine Bonifikation für 2008.

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