ABGB § 1299
1. Die Beratung von Anlegern muss nach stRsp vollständig, richtig, rechtzeitig und für den Kunden verständlich sein, wobei auf dessen persönliche Kenntnisse und Erfahrungen Rücksicht zu nehmen ist; der Kunde muss die Auswirkungen seiner Anlageentscheidung erkennen können (6 Ob 110/07f ÖBA 2008, 505 [Koch 475] mwN; RIS-Justiz RS0123046; zuletzt etwa 4 Ob 62/11p ecolex 2011, 805 [Graf] und 6 Ob 116/11v). Stellt der Berater ein typisches Risikogeschäft als sichere Anlageform hin und veranlasst er dadurch den Anleger zur Zeichnung einer solchen Beteiligung, dann haftet er für die fehlerhafte Beratung selbst dann, wenn auch er von der Seriosität des Anlagegeschäfts überzeugt gewesen sein sollte, weil er ein solches Geschäft nicht ohne Weiteres als sichere Anlageform anpreisen darf (1 Ob 182/97i SZ 70/147; RIS-Justiz RS0108074 [insb T1]). Verfügt er nicht über objektive Daten oder entsprechende Informationen, sondern nur über unzureichende Kenntnisse, muss er das dem Interessenten offenlegen (1 Ob 182/97i SZ 70/147; RIS-Justiz RS0108073). Der Kunde kann darauf vertrauen, dass dem Vermittler der nötige Einblick in das angebotene Anlageprodukt gewährt worden ist oder ihm gegenüber andere Nachweise erbracht worden sind (7 Ob 79/98p ÖBA 1998/750).