FKG §§ 2, 3, 5
1. Die für ein Finanzkonglomerat maßgebliche "erhebliche branchenübergreifende Tätigkeit" iSd § 2 Z 14 lit c FKG iVm § 3 Abs 2 und 3 FKG liegt auch dann vor, wenn nur der in § 3 Abs 3 FKG genannte Schwellenwert überschritten ist (Bilanzsumme der in der Gruppe mit dem geringeren Anteil vertretenen Finanzbranche von 6 Mrd €). Auch wenn in § 2 Z 14 lit c FKG auf "§ 3 Abs 2 und 3" FKG verwiesen wird, ergibt sich doch aus dem Wortlaut des § 3 Abs 3 FKG eindeutig (arg "auch dann"), dass das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Absatzes allein ausreichend ist.