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Von der Marktmissbrauchsrichtlinie (MAD) zur Marktmissbrauchsverordnung (MAR)

BeiträgeUniv.-Prof. Dr. Michael GruberZFR 2012/29ZFR 2012, 50 Heft 2 v. 2.4.2012

Am 20. 10. 2011 hat die Europäische Kommission den Vorschlag einer Marktmissbrauchsverordnung (MAR-V) vorgelegt.11Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch), KOM(2011) 651 endg. Diese Verordnung soll die Marktmissbrauchsrichtlinie aus 2003 ablösen.22Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch), ABl L 96 12. 4. 2003, 16. Der Verordnungsvorschlag ist Teil eines größeren Reformpakets, die übrigen Kommissionsvorschläge (MiFID II, MiFIR sowie die Richtlinie über strafrechtliche Sanktionen für Marktmissbrauch) wurden bereits im ersten Heft der ZFR 2012 analysiert.33 Granner, Eckpunkte und Einschätzung des Richtlinienvorschlags zur MiFID II, ZFR 2012, 2; Raschauer, MiFIR - Eckpunkte der neuen Verordnung über Finanzinstrumente, ZFR 2012, 6; Hinterhofer, Auf dem Weg zu einer neuen EU-Richtlinie über strafrechtliche Sanktionen gegen Marktmissbrauch, ZFR 2012, 9. Hier sei nun ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen der künftigen MAR gegeben, die voraussichtlich gegen Ende 2014 in Kraft treten wird.44Die Beschlussfassung in Rat und Parlament soll noch in diesem Jahr erfolgen, 24 Monate später wird die MAR in Kraft treten (Art 36 Abs 2 MAR-V) und die MAD ablösen. Die Kompetenztatbestände in der MAR für delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission (siehe FN 7) und Standards von ESMA (siehe FN 8 u 9) sollen sogleich mit der Veröffentlichung der MAR im ABl in Kraft treten (Art 36 Abs 2 MAR-V).

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