ABGB §§ 1323, 1332
1. Verkauft die Depotbank aufgrund eines gefälschten Verkaufsauftrages Wertpapiere aus dem Depot des Kunden und steht dem Kunden deswegen ein Schadenersatzanspruch zu, so richtet sich dieser nicht auf den Ersatz des Wertes der Papiere im Zeitpunkt der Veräußerung, sondern auf Übergabe einer entsprechenden Anzahl jener Art von Papieren, die unberechtigt verkauft wurden.