BörseG idgF: § 48d Abs 1
Der UVS Wien hat jüngst in einer Entscheidung ausgesprochen, dass die bei einem Emittenten bestehende bloße Absicht eines möglichen künftigen Erwerbes einer wesentlichen Beteiligung ohne hinreichende Wahrscheinlichkeit der Realisierung dieses Erwerbes nicht publizitätspflichtig gem § 48d Abs 1 BörseG ist.