AktG §§ 52, 65
OGH 18. 7. 2011, 6 Ob 33/11p
1. Nach § 52 AktG dürfen den Aktionären einer AG die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Als Rückgewähr von Einlagen gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien (§§ 65, 66 AktG). Der Erwerb eigener Aktien steht aber in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Vermögensbindung. Wirtschaftlich gesehen stellt der Erwerb eigener Aktien nämlich einen Fall der Einlagenrückgewähr dar (Artmann in Jabornegg/Strasser, AktG4 [2006] § 52 Rz 77 mwN aus der deutschen Literatur) und ist daher grundsätzlich verboten (Karollus in Jabornegg/Strasser, AktG4 [2006] § 65 Rz 2). Deshalb gestattet das Aktiengesetz den Erwerb eigener Anteile nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen (Artmann, aaO; Karollus, aaO); selbst bei Erfüllung dieser Bedingungen und damit zulässigem Erwerb eigener Aktien ist aber eine verbotene Leistung anzunehmen, wenn ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt (Artmann, aaO mit zahlreichen weiteren Nachweisen; ebenso Karollus, aaO Rz 80), so etwa bei einem Erwerb der eigenen Aktien durch die AG zu einem überhöhten Erwerbspreis (Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG [2003] § 65 Rz 154; Artmann, aaO; Karollus, aaO Rz 80, 82).