OGH 9. 3. 2011, 7 Ob 28/11k
HaftpflichtV, Versicherung für fremde Rechnung
Die bei einer Sachversicherung bestehende Vermutung, dass es dem Versicherer regelmäßig gleichgültig ist, wessen Interessen versichert sein sollen, weshalb in einem solchen Fall die Versicherung als auf fremde Rechnung genommen anzusehen ist, falls der Wille des Versicherungsnehmers darauf gerichtet ist (RIS-Justiz RS0080806), gilt für eine Vermögensschadensversicherung (insb - wie hier - einer Haftpflichtversicherung) nicht. … Insb bei einer Haftpflichtversicherung liegt es auf der Hand, dass der Abschluss für fremde Rechnung nicht nur voraussetzt, dass die Absicht des Versicherungsnehmers auf eine solche Versicherung gerichtet war, sondern auch, dass der Versicherer diese Absicht (zumindest) aus den Umständen erkennen konnte (RIS-Justiz RS0080895). Hängt doch das versicherte Risiko bei einer Haftpflichtversicherung von der Person des Versicherten ab.