In Reaktion auf das VfGH-Erk 24. 6. 2010, G 11,12/10 ua, (ergangen zu den Zuständigkeitsvorschriften betr Qualitätskontrollbehörde und Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen) hat der Gesetzgeber die aufgehobenen Normen neuerlich erlassen (BGBl I 2011/89, ausgegeben am 28. 9. 2011). Durch die vorliegende Novelle des A-QSG werden im Wesentlichen die zuständigkeitsbegründenden Vorschriften in Reaktion auf das Erkenntnis durch Einhaltung des Verfahrens nach Art 102 Abs 4 B-VG saniert. Einerseits werden sämtliche zuständigkeitsbegründenden Vorschriften des A-QSG im selben Wortlaut neu erlassen und andererseits die Zuständigkeiten und Aufgaben der Qualitätskontrollbehörde in § 20 A-QSG nunmehr taxativ geregelt und dessen Absätze 1, 6 und 8 - jeweils unter Einhaltung des Verfahrens gem Art 102 Abs 4 B-VG - neu erlassen. Durch die Aufnahme der Bestimmung des als gesetzwidrig aufgehobenen § 12 Abs 1 A-QSRL, BGBl II 2006/251, und in adaptierter Form sinngemäß auch dessen Abs 2 in das A-QSG als neuer § 15a A-QSG (Erteilung einer Bescheinigung bei Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebs) wird dafür Sorge getragen, dass die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften erhalten bleibt.