Nachdem im Dezember 2011 bereits der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) seine - unter dem Stichwort Basel III bekannt gewordenen - Anforderungen zur Stärkung der Krisenfestigkeit der Kreditinstitute bekannt gegeben hatte, legte nunmehr am 20. 7. 2011 die Europäische Kommission Vorschläge zur Verbesserung des europäischen Bankaufsichtsrechts vor. In formaler Hinsicht fällt hier zunächst auf, dass die bisherigen Inhalte der Eigenkapitalrichtlinien CRD (Richtlinie 2006/48/EG) und CAD (Richtlinie 2006/49/EG) größtenteils in eine umfangreiche EU-Verordnung (Capital Requirements Regulation, CRR) übertragen und somit künftig keine nationalen Umsetzungsmaßnahmen mehr vonnöten sein werden. Damit wird, so auch das erklärte Ziel der Europäischen Kommission, ein weiterer Fortschritt hin zu einem einheitlichen europäischen Regelwerk mit direkter Anwendbarkeit durch die Rechtsunterworfenen erreicht. Einige Inhalte verbleiben jedoch auch künftig in einer Richtlinie (Capital Requirements Directive, CRD IV), welche die bisherigen CRD und CAD ablöst. Grob zusammengefasst werden jene Anforderungen auf der Richtlinie fußen, deren Normadressaten die Aufsichtsbehörden selbst sind: Dazu gehören (wie bisher) die Bereiche des Konzessionswesens, der Dienst- und Niederlassungsfreiheit, die Regelungen der Säule 2 inkl der Aufsichtsinstrumente, aber auch "neue" Themen, wie zB Kapitalpuffer und Corporate Governance. Die Verordnung, deren Adressaten größtenteils die Institute selbst sind, wird neben den Anforderungen der bisherigen Säulen 1 und 3 auch die Themen Eigenmittel, Liquidität, Großveranlagungen und Leverage Ratio behandeln.