Die taxativ in § 1 Abs 1 BWG genannten Bankgeschäfte sind - sofern sie gewerblich erbracht werden - Rechtsträgern mit entsprechender Berechtigung vorbehalten. Die hM legt dabei den Gewerblichkeitsbegriff des Umsatzsteuerrechts zugrunde. Der Beitrag zeigt die Problematik dieser Ansicht auf und entwickelt einen alternativen Lösungsweg.