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Änderungen des VAG durch das E-Geldgesetz 2010

AktuellesVersicherungsrechtBearbeiter: OR Dr. Peter BraumüllerZFR 2011/19ZFR 2011, 46 Heft 1 v. 8.2.2011

Mit dem E-Geldgesetz 2010 BGBl I 107 wurden auch einige Bestimmungen des VAG angepasst. Neben den unmittelbar durch das E-Geldgesetz bedingten Änderungen (Anpassungen von § 73b Abs 4a Z 1 und § 86i Abs 9 VAG) wurde auch im Rahmen der Geldwäschebestimmungen § 98h Abs 1 Z 6 VAG an die Formulierung des § 41 Abs 4 Z 6 BWG angepasst. Schließlich wurde - ebenfalls unabhängig vom E-Geldgesetz - in § 4 Abs 6 Z 1a VAG das Erfordernis eines Hauptwohnsitzes im Inland für mindestens ein Mitglied des Vorstands bzw des Verwaltungsrats oder einen geschäftsführenden Direktor gestrichen. Mit letztgenannter Regelung soll eine Ungleichbehandlung von EWR-Staatsbürgern verhindert werden. Allerdings hat die FMA weiterhin zu prüfen, ob dem Erfordernis des § 3 Abs 1 letzter

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