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Gold ist (derzeit?) keine mündelsichere Veranlagung

JudikaturOGHBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Michael GruberZFR 2010/103ZFR 2010, 178 Heft 4 v. 13.8.2010

ABGB §§ 230 ff

OGH 17. 3. 2010, 7 Ob 29/10 f

Wenn § 149 Abs 1 ABGB die Eltern verpflichtet, das Vermögen des Kindes "in seinem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren", so ist dies als Vorrang der Erhaltung des Vermögens vor der Erzielung von Gewinnen zu verstehen. Spekulative Geschäfte, die mit Verlustrisiko behaftet sind, sollen im Rahmen der Verwaltung des Kindesvermögens selbst dann unterbleiben, wenn sie gewinnbringend erscheinen und eine gute Rendite versprechen. Die Verpflichtung zu einem besonders vorsichtigen Umgang mit dem Kindesvermögen erklärt sich letztlich aus der Überlegung, dass dem Kind bei Erreichen der Volljährigkeit sein Vermögen möglichst ungeschmälert übergeben werden soll und wirtschaftliche Fehleinschätzungen seiner Eltern nicht zu seinen Lasten gehen dürfen. Dementsprechend sind Gelder nach den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld in §§ 230 ff ABGB zu veranlagen (§ 149 Abs 1 letzter Satz ABGB), wobei zugunsten der Sicherheit auf eine maximale Rendite verzichtet wird (Thunhart in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ §§ 149, 150 ABGB Rz 5).

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