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Widerruf des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds: HaustürgeschäfteRL anwendbar

JudikaturEuGHBearbeiter: Dr. Rene Kreisl, LL.M.ZFR 2010/67ZFR 2010, 124 Heft 3 v. 4.6.2010

RL 85/577/EWG ("HaustürgeschäfteRL"): Art 1, 5 und 7

dHWiG (deutsches Haustürwiderrufsgesetz): § 3

1. Die RL 85/577/EWG ist auf einen (unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens) außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag, der den Beitritt eines Verbrauchers zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft betrifft, anwendbar, wenn der Zweck eines solchen Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen.

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