Nach der im Titel zitierten Entscheidung des UFS Linz stellt sich erneut die in der Literatur bereits oft behandelte Frage, ob der Urkundenbegriff des Gebührengesetzes auch elektronische Urkunden umfasst, die nicht in Papierform ausgedruckt werden. Die Beantwortung dieser Frage hat erhebliche Auswirkungen auf die gebührenrechtliche Praxis.