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Datenanforderungen durch die FMA und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz11Vgl zum SV des Anlassfalls sowie zur Vorgeschichte ZFR 2009/94 mAnm Ennöckl. Mit vorliegendem Erk hat der VfGH den angef B der FMA (Anforderung von Anlegerdaten) wegen Verstoßes gegen § 1 Abs 2 DSG 2000 aufgehoben. Die nachfolgenden Leitsätze sind nicht-amtliche Leitsätze des Bearbeiters.

JudikaturVfGHBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Nicolas RaschauerZFR 2010/37ZFR 2010, 73 Heft 2 v. 9.4.2010

DSG § 1

WAG 2007 § 3 Abs 5, §§ 22, 91

1. Es zählt zu den im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der FMA, die Einhaltung des WAG mit den gesetzlich vorgesehenen Aufsichtsmitteln zu überprüfen (§ 91 Abs 3 WAG 2007).

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