AHG § 1
BWG (idF BGBl 1993/532): § 93 Abs 2 Satz 6
Die Einlagensicherungseinrichtungen wurden nicht nur eingerichtet, um den Anlegern die Geltendmachung ihrer Sicherungsansprüche zu erleichtern und ihnen einen einzigen Schuldner zur Verfügung zu stellen, sondern sie sollen darüber hinaus auch dazu berufen sein, allfällige Ansprüche gegen Dritte im Zusammenhang mit dem Sicherungsfall geltend zu machen, durch die der Vermögensabfluss (teilweise) kompensiert werden soll. Beruht die Zahlungspflicht des Dritten gegenüber den Einlegern auf Amtshaftung, kann die Einlagensicherungseinrichtung beim betreffenden Rechtsträger vollen Regress nehmen.