ABGB §§ 1293 ff, 1489
AHG § 6 Abs 1
Mit der Konkurseröffnung über das Vermögen einer Bank ist für einen Kontoinhaber bereits ein „Primärschaden“ eingetreten, weil an die Stelle seines liquiden Bankguthabens eine Konkursforderung tritt. Wenn auch allein aus der Tatsache der Konkurseröffnung noch nicht in allen Fällen mit voller Gewissheit geschlossen werden kann, dass es zu einem Forderungsausfall kommen wird, muss für den Gläubiger der Schadenseintritt dann erkennbar sein, wenn aufgrund des Verlaufs des Konkursverfahrens unter Berücksichtigung der ihm zumutbaren Erkundigungspflicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Konkursgläubiger einen Forderungsausfall erleiden werden. Die Unklarheit betreffend die Rechtsfrage, ob das rechtswidrig schuldhafte Verhalten des Bankprüfers der beklagten Partei zurechenbar und diese für Schadenersatzansprüche passiv legitimiert ist, kann den Beginn der Verjährungsfrist nicht weiter hinausschieben.