1. Einleitung
Hintergrund der neuen Offenlegungsverpflichtungen der §§ 26 und 26a BWG 1) sowie der Offenlegungsverordnung der FMA (OffV)2) ist „Marktdisziplin“, die mit diesen Transparenzmaßnahmen erreicht werden soll. Hinzu treten Veröffent-lichungspflichten, die sich an die FMA richten und in § 69b BWG umgesetzt worden sind. Die Offenlegungsverpflichtungen stellen im Drei-Säulen-Modell von Basel II die Säule 3 dar. Sie sollen die Säule 1 - die Mindesteigenmittelanforderungen - und die Säule 2 - das aufsichtliche Überprüfungsverfahren - ergänzen und komplettieren, indem über die Veröffent-lichung bestimmter Informationen der „Markt“ gleichsam zur Überwachungsinstanz erhoben werden soll, der durch seine spezifischen Sanktionierungsmöglichkeiten einen gewissen Druck in Richtung Diszipliniertheit - insbesondere im Hinblick auf eine angemessene Eigenkapitalausstattung - beim betroffenen Institut erreichen soll3). Den Marktteilnehmern soll es ermöglicht werden, Kerninformationen und - daraus abgeleitet - die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung des Instituts bewerten zu können. Eine Informationsasymmetrie zwischen Institut und Markt soll hier also beseitigt werden4). Die Gesetzesmaterialien zu § 26 Abs 1 BWG sprechen von einer „angemessenen Unterrichtung der Marktteilnehmer“5). Diese zusätzliche Überwachungsschiene über die Schaffung von Transparenzverpflichtungen wurde offensichtlich auch als Gegengewicht zum größeren Ermessen der Kreditinstitute bei der Berechung der Eigenmittelanforderungen - insbesondere bei der Verwendung interner Modelle - und daraus potenziell resultierenden Gefahren eingerichtet6). Der Richtliniengesetzgeber legt darüber hinaus offensichtlich spezielles Augenmerk auf die Verbesserung der Marktstrategie, der Risikosteuerung und des internen Managements7).