Mit dem Bundesgesetz über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE-Gesetz) wurde § 11 PKG ergänzt, obwohl damit keine die Europäische Genossenschaft, sondern die Europäische Gesellschaft betreffende Änderungen getroffen wurden. Abs 1 Z 6 leg cit sieht nunmehr vor, dass mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) in das Register des neuen Sitzstaates die Konzession einer Pensionskasse erlischt. Diese Änderung ist jedoch insofern erstaunlich, als der Betrieb des Pensionskassengeschäfts in Form einer SE in Österreich nicht zulässig ist. Gem § 6 Abs 1 PKG darf eine inländische Pensionskasse dzt nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich betrieben werden. Dies ist auch Voraussetzung für die Konzessionserteilung durch die FMA (vgl § 9 Z 7 PKG).