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Änderungen durch Novelle zum Immobilien-InvFG (BGBl I 2006/134)

AktuellesPensionskassenrechtbearbeitet von Dr. Bernd Fletzberger, FinanzmarktaufsichtsbehördeZFR 2006/28ZFR 2006, 58 Heft 1 v. 9.10.2006

Im Gefolge dieser Nov wird im PKG eine Beschränkung von Guthaben und Kassabeständen bei einer Kreditinstitutsgruppe von maximal 25 % der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) normiert (§ 25 Abs 2a PKG). Veranlagt eine VRG unmittelbar oder mittelbar durch einen „Dachfonds“ maximal 5 % ihres Vermögens in einen richtlinienkonformen Fonds (OGAW), so kann, entgegen der allgemeinen Regel, eine Darstellung der Einzeltitel des Fonds unterbleiben (§ 25 Abs 8 PKG).

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