Im Gefolge dieser Nov wird im PKG eine Beschränkung von Guthaben und Kassabeständen bei einer Kreditinstitutsgruppe von maximal 25 % der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) normiert (§ 25 Abs 2a PKG). Veranlagt eine VRG unmittelbar oder mittelbar durch einen „Dachfonds“ maximal 5 % ihres Vermögens in einen richtlinienkonformen Fonds (OGAW), so kann, entgegen der allgemeinen Regel, eine Darstellung der Einzeltitel des Fonds unterbleiben (§ 25 Abs 8 PKG).