Im Gefolge des Art 6 des besagten BG wird in § 7 Abs 1 BWG eine neue Z 7 eingefügt, derzufolge die Konzession „mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) oder Europäischen Genossenschaft (SCE) in das Register des neuen Sitzstaates“ - dh bei der Sitzverlegung (EBRV 1421 BlgNr 22. GP 27) - erlischt.